Beitragssatz
Wir halten unseren Zusatzbeitrag auch 2023 stabil. Er bleibt bei 1,54 Prozent. Diese kommen zum allgemeinen, gesetzlich festgelegten Beitragssatz von 14,6 Prozent hinzu.
Beitragssatzstabilität ist uns wichtig und für Sie nützlich. Wichtiger und nützlicher sind ein außergewöhnlicher, wiederholt prämierter Service, individuelle Unterstützung.
Beitragssätze ab 01.01.2023
Allgemeiner Gesamt-Beitragssatz 16,14 %
(mit Anspruch auf Krankengeld frühestens ab der 7.Woche). Den allgemeinen Beitragssatz zahlen:
- Beschäftigte (pflichtversicherte oder freiwillig versicherte Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung)
- Pflichtversicherte Rentner
- Freiwillig versicherte Rentner aus Renten, Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen
Ermäßigter Gesamt-Beitragssatz 15,54 %
(ohne Krankengeldanspruch). Den ermäßigten Beitragssatz zahlen:
- Selbstständige
- freiwillig versicherte Rentner (aus sonstigen Einkünften, z.B. Mieteinnahmen, Zinserträge usw.)
- freiwillig versicherte sonstige Personen (z. B. Sozialpläner, Personen ohne Einkünfte oder Studenten, die aus der studentischen Krankenversicherung ausgeschieden sind)
Zusätzlich wird von Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung ein gesetzlich vorgeschriebener Beitrag zur Pflegeversicherung von 3,05 % erhoben. Der Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung nach dem Kinder-Berücksichtigungsgesetz beträgt zusätzlich 0,35 %.
Beitragsfreiheit für Waisenrentner
Seit dem 01.01.2017 sind Waisenrentner in der Krankenversicherung der Rentner generell beitragsfrei, jedenfalls bis zum Erreichen der Altersgrenze für einen Anspruch auf Familienversicherung. Das bedeutet für Sie: Sie profitieren von unseren attraktiven Leistungen ohne eigene Beitragszahlung!
Beitragsbemessungsgrenzen
Die Beitragsbemessungsgrenze gibt jeweils den Betrag wieder, bis zu welchem Beiträge für den entsprechenden Zweig der Sozialversicherung gezahlt werden müssen. Übersteigt das Einkommen die jeweilige Grenze, so werden vom übersteigenden Teil keine Beiträge mehr erhoben.
West 2023 (in Euro) | Ost 2023 (in Euro) | |||
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Monat | Jahr | Monat | Jahr | |
Beitragsbemessungsgrenze (Kranken- und Pflegeversicherung) | 4.987,50 | 59.850,00 | 4.987,50 | 59.850,00 |
Beitragsbemessungsgrenze (Rentenversicherung) | 7.300,00 | 87.600,00 | 7.100,00 | 85.200,00 |
Beitragsbemessungsgrenze (Arbeitslosenversicherung) | 7.300,00 | 87.600,00 | 7.100,00 | 85.200,00 |
Jahresarbeitsentgeltgrenze* in der Kranken- und Pflegeversicherung | 5.550,00 | 66.600,00 | 5.550,00 | 66.600,00 |
Geringverdienergrenze | 325,00 | 325,00 | ||
Geringfügigkeitsgrenze | 520,00 | 520,00 |
* Arbeitnehmer sind bis zu dieser Grenze versicherungspflichtig. Für Arbeitnehmer, die bereits am 31.12.2002 aufgrund des Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei waren, beträgt die Jahresarbeitsentgeltgrenze für das Jahr 2023 - 59.850,00 Euro.
