Beitragssätze ab 01.01.2024

Unser Zusatzbeitragssatz beträgt ab dem 1. Januar 2024 1,7 Prozent. Diese kommen zum allgemeinen, gesetzlich festgelegten Beitragssatz von 14,6 Prozent hinzu. Damit liegen wir unter den gesetzlichen Krankenkassen genau im Durchschnitt.

Über dem Durchschnitt liegen wir mit unseren Leistungen, unserem wiederholt prämierten Service und vor allem mit unserer Fürsorglichkeit.

Allgemeiner Gesamt-Beitragssatz 16,30 %

(mit Anspruch auf Krankengeld frühestens ab der 7.Woche). Den allgemeinen Beitragssatz zahlen:

  • Beschäftigte (pflichtversicherte oder freiwillig versicherte Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung)
  • Pflichtversicherte Rentnerinnen und Rentner
  • Freiwillig versicherte Rentnerinnen und Rentner aus Renten, Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen

Ermäßigter Gesamt-Beitragssatz 15,70 %

(ohne Krankengeldanspruch). Den ermäßigten Beitragssatz zahlen:

  • Selbstständige
  • freiwillig versicherte Rentnerinnen und Rentner (aus sonstigen Einkünften, z.B. Mieteinnahmen, Zinserträge usw.)
  • freiwillig versicherte sonstige Personen (z. B. Sozialpläner, Personen ohne Einkünfte oder Studierende, die aus der studentischen Krankenversicherung ausgeschieden sind)

Zusätzlich wird von Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung ein gesetzlich vorgeschriebener Beitrag zur Pflegeversicherung von 3,40 % erhoben. Der Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung nach dem Kinder-Berücksichtigungsgesetz beträgt zusätzlich 0,60 %.

Beitragsfreiheit für Waisenrentnerinnen und Waisenrentner

Seit dem 01.01.2017 sind Waisenrentnerinnen und Waisenrentner in der Krankenversicherung der Rentner generell beitragsfrei, jedenfalls bis zum Erreichen der Altersgrenze für einen Anspruch auf Familienversicherung. Das bedeutet für Sie: Sie profitieren von unseren attraktiven Leistungen ohne eigene Beitragszahlung!

Rentenzuschläge ab dem 01. Juli 2024 durch das EM – Bestandsrentenverbesserungsauszahlungsgesetz

Etwa drei Millionen Rentnerinnen und Rentner, deren Erwerbsminderungsrente in der Zeit von 2001 bis 2018 begonnen hat, erhalten ab Juli 2024 einen pauschalen Zuschlag zu ihrer Rente. Der pauschale Zuschlag beträgt je nach Rentenbeginn 7,5 v. H. oder 4,5 v. H.. Ebenfalls finden Alters- und Hinterbliebenenrenten Berücksichtigung, die sich unmittelbar an diese Erwerbsminderungsrente angeschlossen haben.

Die Auszahlung erfolgt zunächst getrennt von der laufenden Rente als separate Zahlung. Ab Dezember 2025 wird der Zuschlag zusammen mit der Rente ausgezahlt. Wenn Sie zu den anspruchsberechtigten Personen gehören, erhalten Sie eine gesonderte Nachricht vom Renten Service der Deutschen Post AG. Es ist keine Antragstellung nötig, Sie erhalten den Zuschlag automatisch. Freiwillige Mitglieder möchten wir bitten, diesen gesonderten Nachweis mit der jährlichen Einkommensanfrage einzureichen. Im Voraus vielen Dank für Ihre Mühe!

Beitragsbemessungsgrenzen

  West 2024
(in Euro)
Ost 2024
(in Euro)
  Monat Jahr Monat Jahr
Beitrags­bemessungsgrenze
(Kranken- und Pflegeversicherung)
5.175,00 62.100,00 5.175,00 62.100,00
Beitragsbemessungsgrenze (Rentenversicherung) 7.550,00 90.600,00 7.450,00 89.400,00
Beitragsbemessungsgrenze (Arbeitslosenversicherung) 7.550,00 90.600,00 7.450,00 89.400,00
Jahresarbeitsentgeltgrenze* in der Kranken- und Pflegeversicherung 5.775,00 69.300,00 5.775,00 69.300,00
Geringverdienergrenze 325,00   325,00  
Geringfügigkeitsgrenze 538,00   538,00  

* Arbeitnehmende sind bis zu dieser Grenze versicherungspflichtig. Für Arbeitnehmende, die bereits am 31.12.2002 aufgrund des Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei waren, beträgt die Jahresarbeitsentgeltgrenze für das Jahr 2024 - 62.100,00 Euro.

Informationen zum Pflegeversicherungsbeitrag

Mit dem Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetz (PUEG) wurde ab dem 01.07.2023 der Beitragssatz in der Pflegeversicherung um 0,35 Prozentpunkte auf 3,4% angehoben. Der Zuschlag für Kinderlose erhöhte sich auf 0,6%. Neben der Beitragssatzveränderung wurde aber auch eine Entlastung in der Beitragshöhe zur Pflegeversicherung festgelegt. Mitglieder, die Eltern von mehreren Kindern sind, können mit einem Beitragsabschlag zur Pflegeversicherung rechnen: 

Wie hoch sind die aktuellen Beitragssätze?

Mitglied Beitragssatz zur Pflegeversicherung Hinweis
ohne Kinder  4,00 %  
mit 1 Kind 3,40 % lebenslang
mit 2 Kindern 3,15 % * bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres
mit 3 Kindern 2,90 % *
mit 4 Kindern 2,65 % *
mit 5 und mehr Kindern 2,40 % *

Beitragssatz, Beitragssätze, Beitragssatz für Studierende, Beitragssatz für freiwillige Versicherte, Beitragssatz für Selbstständige, Allgemeiner Beitragssatz, Allgemeiner Gesamtbeitragssatz, Rentenzuschläge ab dem 01. Juli 2024 durch das EM – Bestandsrentenverbesserungsauszahlungsgesetz, Beitragsbemessungsgrenzen, Ermäßigter Gesamt-Beitragssatz, Beitragsfreiheit für Waisenrentnerinnen und Waisenrentner, Informationen zum Pflegeversicherungsbeitrag

-