Pflegezeit - Familienpflegezeit
Bei einer akut aufgetretenen Pflegesituation, in der die Pflege eines nahen Angehörigen zu organisieren bzw. sicherzustellen ist, haben Sie das Recht eine kurzzeitige Auszeit (bis zu 10 Tage) von der Arbeit zu nehmen (kurzzeitige Arbeitsverhinderung). Für diese Auszeit kann Ihnen ein "Pflegeunterstützungsgeld" gewährt werden. Dabei handelt es sich um eine Lohnersatzleistung der Pflegekasse Ihres Angehörigen an Sie. Welche Voraussetzungen für die Inanspruchnahme bestehen, erfahren Sie hier.
Längere Pflegezeit
Beschäftigte haben auch einen arbeitsrechtlichen Anspruch auf Freistellung von der Arbeit, wenn sie einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen oder einen minderjährigen nahen Angehörigen auch in außerhäuslicher Umgebung betreuen.
Die Familienpflegezeit bietet eine weitere Möglichkeit, Beruf und familiäre Pflege besser zu vereinbaren Voraussetzung ist die Pflege eines nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung oder die Betreuung eines pflegebedürftigen minderjährigen Angehörigen auch in außerhäuslicher Umgebung. Die verringerte wöchentliche Arbeitszeit muss im Durchschnitt mindestens 15 Stunden betragen. Die Höchstdauer beträgt 24 Monate (auch zusammen mit der „Pflegezeit“). Für die Dauer der Freistellung leistet das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) auf Antrag ein zinsloses Darlehen.
Pflege- und Familienpflegezeit sind zusammen bis zu höchstens 24 Monate möglich. Auf Pflegezeit besteht kein Rechtsanspruch in Betrieben mit 15 – bei Familienpflegezeit mit 25 oder weniger Beschäftigten.
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Haben Sie weitere Fragen?
Der Pflegeleistungs-Helfer auf der Website des Bundesgesundheitsministeriums zeigt Ihnen, welche Leistungen Sie in Anspruch nehmen können, wie Sie Pflegeleistungen beantragen und wo Sie sich gezielt weiter informieren können. Lassen Sie sich dazu einfach vom Pflegeleistungs-Helfer anleiten.