Pflegegrade

Leistungen der Pflegeversicherung erhält ein Pflegebedürftiger – unabhängig von der Dauer des Feststellungsverfahrens – grundsätzlich ab dem Tag des Eingangs des Antrags bei der Pflegekasse, frühestens vom Beginn der Pflegebedürftigkeit an. Wenn Sie erstmals Leistungen der Pflegeversicherung beantragen, nutzen Sie hierfür am besten unseren Antrag auf Leistungen der Pflegeversicherung.

Pflegegrade

Der Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung ist von der „amtlichen“ Feststellung der Pflegebedürftigkeit abhängig. Deshalb wird ein Gutachter des Medizinischen Dienstes tätig. Es gibt insgesamt fünf Pflegegrade. Bei der Begutachtung kommt es nicht mehr darauf an festzustellen, wie viele Minuten Hilfebedarf im Tagesdurchschnitt anfallen. Im Mittelpunkt steht dann die Frage, wie selbstständig der Mensch bei der Bewältigung seines Alltags ist, was er kann und was er nicht mehr kann. Dazu werden seine Fähigkeiten umfassend in allen Lebensbereichen begutachtet. Die Pflegebedürftigkeit muss weiterhin auf Dauer, voraussichtlich mindestens sechs Monate, bestehen.

Der Umfang der Beeinträchtigungen aus verschiedenen Lebensbereichen wird in den nachfolgend beschriebenen Modulen festgestellt. Aus dem so ermittelten und gewichteten Punktwert wird dann der Pflegegrad abgeleitet.

  1. Mobilität (z. B. Fortbewegen innerhalb des Wohnbereichs, Treppensteigen) = 10 Prozent
  2. Kognitive und kommunikative Fähigkeiten (z. B. örtliche und zeitliche Orientierung) = 7.5 Prozent
  3. Verhaltensweisen und psychische Problemlagen (z. B. nächtliche Unruhe, selbstschädigendes und autoaggressives Verhalten) = 7.5 Prozent
  4. Selbstversorgung (z. B. Körperpflege, Ernährung) = 40 Prozent
  5. Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen (z. B. Medikation, Wundversorgung, Arztbesuch) = 20 Prozent
  6. Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte (z. B. Gestaltung des Tagesablaufs) = 15 Prozent
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