Haushaltshilfe
Wer hat Anspruch?
Wer ins Krankenhaus muss oder eine Kur über die Novitas BKK durchführt und ein Kind unter 14 Jahren hat oder ein Kind, das behindert und auf Hilfe angewiesen ist, dem hilft die Novitas BKK direkt bei der Haushaltsführung.
Ein Anspruch auf Haushaltshilfe besteht auch dann, wenn Ihnen die Weiterführung des Haushalts wegen schwerer Krankheit oder wegen akuter Verschlimmerung einer Krankheit, insbesondere nach einem Krankenhausaufenthalt, nach einer ambulanten OP oder nach einer ambulanten Krankenhausbehandlung nicht möglich ist.
Der Anspruch besteht hier für längstens 26 Wochen bei einem Kind im Haushalt, das das 12. Lebensjahr bei Beginn der Haushaltshilfe noch nicht vollendet hat.
Darüber hinaus erhalten Sie auch dann Haushaltshilfe, wenn Sie kein eigenes Kind versorgen müssen, Sie aber Ihren Haushalt wegen schwerer Krankheit oder akuter Verschlimmerung einer Krankheit nicht weiterführen können.
Voraussetzung ist, dass keine Pflegebedürftigkeit ab Pflegegrad 2 vorliegt und neben Ihnen keine weitere Person im Haushalt lebt, von der Sie unterstützt werden könnten. Der Anspruch besteht hier längstens für die Dauer von vier Wochen.
Wir übernehmen von Vertragspartnern, die Haushaltshilfen beschäftigten, die Kosten in voller Höhe. Dazu gehören beispielsweise Träger der freien Wohlfahrtspflege, private Unernehmen oder Sozialstationen der Gemeinden. Die Haushaltshilfe kommt zu Ihnen nach Hause und rechnet die Kosten dafür direkt mit der Novitas BKK ab.
Bei einer selbst beschafften Haushaltshilfe (z.B. Freund, Nachbar, Bekannter) erstattet die Novitas BKK die Kosten in angemessener Höhe.
Übernimmt Ihr Ehepartner oder ein bis zum zweiten Grad Verwandter (Eltern, Großeltern, Enkelkinder, Geschwister, Stiefeltern, Stiefkinder, Stiefenkelkinder, Schwiegereltern, Schwiegersohn/-tochter, Ehegatte der Enkelkinder, Großeltern des Ehegatten, Schwager, Schwägerin) die Haushaltshilfe, können wir Ihnen die Kosten nicht erstatten. Hier können Sie aber die Bezahlung des nachgewiesenen Verdienstausfalls sowie der entstandenen Fahrkosten beantragen.
Der Anspruch auf Haushaltshilfe besteht immer nur dann, wenn die Weiterführung des Haushalts durch eine andere im Haushalt lebende Person nicht möglich ist.
Der Antrag auf Haushaltshilfe ist in jedem Fall im Voraus, also vor der Inanspruchnahme, zu stellen.
Die Zuzahlung für eine Haushaltshilfe
Beträgt je Kalendertag der Inanspruchnahme 10 Prozent der Kosten, mindestens 5 Euro und höchstens 10 Euro; jeweils aber nicht mehr als die Kosten.
Haushaltshilfe können Sie auch beantragen, wenn Sie den Haushalt nach der Geburt eines Kindes oder wegen Schwangerschaftsbeschwerden nicht weiterführen können. Das gilt auch, wenn Sie Ihr erstes Kind erwarten.
Wird die Haushaltshilfe wegen Schwangerschaft oder Entbindung geleistet, entfällt die Zuzahlung.
Einen Antrag auf Haushaltshilfe können Sie hier herunterladen und ausdrucken.
Ansprechpartner & Ansprechpartnerinnen
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