Rechtslage
Die sensiblen Themen "Organ- und Gewebespende" und "Organtransplantation" verlangen nach klaren Regeln, die mit Verabschiedung des Transplantationsgesetzes 1997 und dem Gewebegesetz von 2007 geschaffen worden sind.
Die 2012 in Kraft getretenen Neuregelungen des Transplantationsgesetzes erweitern das bisherige Gesetz und regeln weitere Aspekte der Organ- und Gewebespende.
Die wichtigsten Inhalte
- Jede Bürgerin und jeder Bürger soll die eigene Bereitschaft zur Organ- und Gewebespende prüfen. Um eine„informierte und unabhängige Entscheidung zu ermöglichen, sieht (das) Gesetz eine breite Aufklärung der Bevölkerung zu den Möglichkeiten der Organ- und Gewebespende vor“ (§ 1 TPG). Es ist über die Möglichkeit, die Voraussetzungen und die Bedeutung der Organ- und Gewebespende ergebnisoffen zu informieren.
- Die gesetzlichen und privaten Krankenkassen stellen ihren Versicherten derzeit noch alle zwei Jahre einen Organspende Ausweis zur Verfügung verbunden mit der Aufforderung die eigene persönliche Entscheidung in diesem Dokument schriftlich festzuhalten. Dabei kann die Entscheidung sowohl für oder gegen eine Organ- und Gewebespende getroffen werden oder ganz auf einen Entscheidung verzichtet werden.
- Die Bereiche Organentnahme, -vermittlung und -transplantation sind organisatorisch und personell voneinander zu trennen.
- Unabhängige Transplantationsbeauftragte sind dafür verantwortlich, dass die Zuständigkeiten und Handlungsabläufe in den Entnahmekrankenhäusern zur Erfüllung der gesetzlichen Pflichten festgelegt werden und sie informieren Ärzte und Pflegepersonal zur Organspende.
- Organe und Gewebe dürfen - abgesehen von einer Lebendorganspende - erst entnommen werden, nachdem der Hirntod der Organspenderin oder des Organspenders festgestellt wurde.
- Den Hirntod müssen zwei erfahrene Ärztinnen oder Ärzte nach dem Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft und unabhängig voneinander feststellen und das Ergebnis ihrer Untersuchungen schriftlich dokumentieren.
- Die eigene Entscheidung zur Frage einer Organ- und Gewebespende sollte jeder zu Lebzeiten möglichst schriftlich festlegen in einem Organspendeausweis oder in einer Patientenverfügung. Kommt im Todesfall eine Organ- und Gewebespende nach ärztlicher Beurteilung in Betracht, werden die nächsten Angehörigen befragt, ob sich die oder der Verstorbene zu Lebzeiten zur Frage der Organ- und Gewebespende schriftlich oder mündlich erklärt hat. Ist ihnen darüber nichts bekannt, werden sie nach dem mutmaßlichen Willen der oder des Verstorbenen gefragt und gebeten, in ihrem oder seinem Sinne zu entscheiden.
- Für die Übertragung vermittlungspflichtiger Organe haben die Transplantationszentren Wartelisten zu führen. Die Aufnahme in die Warteliste und die Vermittlung der Spenderorgane müssen dabei nach Regeln erfolgen, die dem Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft entsprechen. Die Spenderorgane sind nach diesen Regeln bundeseinheitlich für geeignete Patientinnen und Patienten zu vermitteln.
- Die Lebendspende eines nicht regenerierungsfähigen Organs, z.B. einer Niere, ist nur zugunsten eines Verwandten ersten oder zweiten Grades, Ehepartners, Verlobten oder einer der Spenderin oder dem Spender nahe stehenden Person möglich.
- Der Organhandel sowie das Übertragen und das Sich-Übertragenlassen gehandelter Organe und Gewebe sind unter Strafe gestellt.
Den gesamten Gesetzestext sowie finden Sie hier.