Die Leistungen der Pflegeversicherung richten sich nach der Schwere der Pflegebedürftigkeit und Ihrem persönlichen Lebensumständen. Für jede Situation gibt es deshalb unterschiedliche Leistungsangebote.
Pflegegeld
Wenn eine Person Ihres Vertrauens die Pflege für Sie zu Hause übernimmt, wird Pflegegeld gezahlt.
Pflegegrad | Leistungen max. Leistungen pro Monat |
---|---|
Pflegegrad 1 | |
Pflegegrad 2 | 332 Euro |
Pflegegrad 3 | 573 Euro |
Pflegegrad 4 | 765 Euro |
Pflegegrad 5 | 947 Euro |
Pflegesachleistung
Mit ambulanten Sachleistungen können Versicherte die Hilfe eines ambulanten Pflegedienstes in Anspruch nehmen.
Pflegegrad | Leistungen max. Leistungen pro Monat |
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Pflegegrad 1 | |
Pflegegrad 2 | 761 Euro |
Pflegegrad 3 | 1.432 Euro |
Pflegegrad 4 | 1.778 Euro |
Pflegegrad 5 | 2.200 Euro |
Kombination von Pflegesachleistungen und Pflegegeld
Übernehmen sowohl ein professioneller Pflegedienst, als auch eine Person Ihres Vertrauens Ihre Pflege, so vermindert sich das Pflegegeld anteilig um den Wert der in Anspruch genommen Sachleistungen.
Verhinderungspflege / Urlaubsvertretung
Macht die private Pflegeperson Urlaub oder ist sie durch Krankheit vorübergehend an der Pflege gehindert, übernimmt die Pflegeversicherung die Kosten einer Ersatzpflege für längstens sechs Wochen je Kalenderjahr und zwar bis zu 1.612 Euro. Dieser Betrag kann aus noch nicht in Anspruch genommenen Mitteln der Kurzzeitpflege um bis zu 806 Euro erhöht werden.
- Einen Antrag auf Verhinderungspflege finden Sie hier.
- Weitere Informationen zur Verhinderungspflege finden Sie hier.
Kurzzeitpflege
Ist die häusliche Pflege kurzzeitig nicht möglich, besteht für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 ein Anspruch auf Kurzzeitpflege. Die Höhe der Leistung beträgt ab dem 01.01.2022 bis zu 1.774 Euro im Jahr für bis zu acht Wochen pro Kalenderjahr.
Dieser Betrag kann sich um bis zu 1.612 Euro aus noch nicht in Anspruch genommener Verhinderungspflege auf bis zu 3.386 Euro (ab dem 01.01.2022) erhöhen.
Mehr dazu finden Sie hier.
Tages- und Nachtpflege (teilstationäre Versorgung)
Unter Tages- und Nachtpflege (teilstationäre Versorgung) versteht man die zeitweise Betreuung im Tagesverlauf in einer Pflegeeinrichtung. Dabei übernimmt die Pflegekasse die Pflegekosten, die Aufwendungen der sozialen Betreuung und die Kosten der medizinischen Behandlungspflege. Darin enthalten sind auch die Kosten der morgendlichen und abendlichen Hol- und Bringdienste der Einrichtungen. Die Kosten für Verpflegung müssen dagegen privat getragen werden.
Pflegegrad | Leistungen max. Leistungen pro Monat |
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Pflegegrad 1 | |
Pflegegrad 2 | 689 Euro |
Pflegegrad 3 | 1.298 Euro |
Pflegegrad 4 | 1.612 Euro |
Pflegegrad 5 | 1.995 Euro |
Die Leistungen der Tages- und Nachtpflege können neben der ambulanten Pflegesachleistung/dem Pflegegeld in vollem Umfang in Anspruch genommen werden.
Personen im Pflegegrad 1 können ihren Entlastungsbetrag einsetzen.
Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie hier.
Vollstationäre Pflege
Wenn die häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich ist, haben Sie Anspruch auf vollstationäre Pflege.
Pflegegrad | Leistungen max. Leistungen pro Monat |
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Pflegegrad 1 | Zuschuss in Höhe von 125 Euro mtl. |
Pflegegrad 2 | 770 Euro |
Pflegegrad 3 | 1.262 Euro |
Pflegegrad 4 | 1.775 Euro |
Pflegegrad 5 | 2.005 Euro |
Zusätzlich zur der oben genannten Leistungspauschale erhalten Sie bei einer Einstufung in die Pflegegrade 2 bis 5 einen Leistungszuschlag zu Ihrem Eigenanteil an den pflegebedingten Kosten und der Ausbildungsumlagen. Die Höhe des Zuschlags ist abhängig von Ihrer gesamten Aufenthaltsdauer in vollstationärer Pflege.
Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie hier.
Entlastungsleistungen
Pflegebedürftige aller Pflegegrade (1-5), die ambulant gepflegt werden, haben Anspruch auf einen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 Euro monatlich. Dieser ersetzt die bisherigen zusätzlichen Betreuungs- und Entlastungsleistungen. Der Entlastungsbetrag ist keine pauschale Geldleistung, sondern zweckgebunden. Er kann zur (Ko-)Finanzierung einer teilstationären Tages- oder Nachtpflege, einer vorübergehenden vollstationären Kurzzeitpflege oder von Leistungen ambulanter Pflegedienste (in den Pflegegraden 1 bis 5 jedoch nicht von Leistungen im Bereich der Selbstversorgung) verwendet werden.
Nicht (vollständig) ausgeschöpfte Beträge können innerhalb des jeweiligen Kalenderjahres in die Folgemonate bzw. am Ende des Kalenderjahres noch nicht verbrauchte Beträge können in das darauffolgende Kalenderhalbjahr übertragen werden.
Pflegeleistungen auf einen Blick
Eine Übersicht der Pflegeleistungen finden Sie hier.