Befreiung von der Zuzahlung
Der Gesetzgeber sieht für viele Leistungen wie beispielsweise Arzneimittel, Heil- und Hilfsmittel oder einen Krankenhausaufenthalt Zuzahlungen der Patienten vor.
Müssen alle Versicherten Zuzahlungen leisten?
Ja, grundsätzlich muss jeder Versicherte ab 18 Jahren die gesetzlichen Zuzahlungen leisten. Dazu gehören auch Familienangehörige.
Ausnahmen:
- Bei Fahrkosten, Kieferorthopädie und Zahnersatz müssen auch Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren zuzahlen.
- Schwangere sind von der Zuzahlung zu Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln befreit, wenn die erbrachte Leistung im Zusammenhang mit Schwangerschaftsbeschwerden oder der Entbindung erforderlich ist. Der Aufenthalt im Krankenhaus ist nur im Zusammenhang mit der Entbindung zuzahlungsfrei.
- Erwachsene zahlen maximal zwei Prozent ihrer jährlichen Bruttoeinnahmen zu.
- Wer unter einer schwerwiegenden chronischen Erkrankung leidet, muss maximal bis zu einer Belastungsgrenze von einem Prozent der Bruttoeinkünfte zuzahlen.
- Für alle anderen gilt: Überschreiten Ihre Zuzahlungen im Kalenderjahr zwei Prozent Ihrer jährlichen Familien-Bruttoeinnahmen, können Sie sich die weiteren Zuzahlungen erstatten lassen.
Wie kann ich mich von der Zuzahlung befreien lassen?
Damit dabei niemand finanziell überfordert wird, gibt es eine Belastungsgrenze. Sobald sie erreicht ist, können Sie für den Rest des Kalenderjahres von weiteren Zuzahlungen befreit werden. Wer keine Quittungen sammeln möchte, kann gegen Vorauszahlung seiner Zuzahlungen in Höhe der persönlichen Belastungsgrenze bereits zum Jahresanfang von den Zuzahlungen befreit werden.
Möchten Sie einen Antrag auf Befreiung von der Zuzahlung stellen? Dann finden Sie hier die entsprechenden Vordrucke.
Wann liegt eine chronische Erkrankung im Sinne der Zuzahlungsbefreiung vor?
Zunächst muss Ihre Erkrankung bereits seit einem Jahr bestehen. Wichtig außerdem: Sie befinden sich im Zusammenhang mit dieser Erkrankung in Dauerbehandlung. Das heißt: Sie suchen einmal im Quartal aufgrund dieser Erkrankung Ihren Arzt auf und werden entsprechend behandelt.
- Sie sind pflegebedürftig ab Pflegegrad 3
- Sie sind aufgrund der Krankheit mindestens zu 60 Prozent erwerbsgemindert oder behindert.
- Es ist eine kontinuierliche medizinische Versorgung (ärztliche oder psychotherapeutische Behandlung, Arzneimitteltherapie, Versorgung mit Heil- und Hilfsmitteln) erforderlich, ohne die nach ärztlicher Einschätzung eine lebensbedrohliche Verschlimmerung der Erkrankung, eine Verminderung der Lebenserwartung oder eine dauerhafte Beeinträchtigung der Lebensqualität zu erwarten ist. Eine entsprechende Bestätigung erhalten Sie von Ihrem behandelnden Arzt.
Sofern Sie diese Voraussetzungen erfüllen, senkt sich die Zuzahlungsgrenze von zwei auf ein Prozent und das für alle Angehörigen des Haushalts.
Woran orientiert sich die Belastungsgrenze?
Die Belastungsgrenze orientiert sich am Haushaltseinkommen. Das bedeutet: Die Zuzahlungen des Versicherten und seiner Angehörigen werden zusammengezählt - ebenso die Einnahmen zum Lebensunterhalt der Familie.
Auf Kinder und andere im Haushalt lebende Angehörige wird durch Freibeträge, die vom Haushaltseinkommen abgezogen werden, Rücksicht genommen.
Diese betragen in 2023:
- 6.363,00 Euro für den Ehepartner
- 9.312,00 Euro für jedes zu berücksichtigende Kind
Berechnen Sie gleich hier Ihre individuelle Belastungsgrenze.
Welche Belastungsgrenzen gelten bei Heimbewohnern oder wenn ich Grundsicherung bzw. Arbeitslosengeld II beziehe?
Für Personen, die Hilfe zum Lebensunterhalt, Grundsicherungsleistung, Arbeitslosengeld II erhalten, oder bei denen die Kosten in einem Heim vom Sozialhilfeträger übernommen werden, hat der Gesetzgeber einen maximalen jährlichen Zuzahlungsbetrag festgelegt.
- Schwerwiegend chronisch Kranke (ein Prozent Belastungsgrenze) zahlen 67,56 Euro zu.
- Alle übrigen Erwachsenen (zwei Prozent Belastungsgrenze) zahlen 135,12 Euro zu.
Welche Zuzahlungen können bei der Zuzahlungsbefreiung angerechnet werden?
Es werden alle gesetzlichen Zuzahlungen angerechnet, sofern eine gesetzliche Krankenkasse die betreffende Leistung gezahlt hat. Allerdings können nicht alle Zahlungen bei der Belastungsgrenze berücksichtigt werden.
Nicht angerechnet werden:
- Eigenanteile zum Zahnersatz
- Eigenanteile für Hilfsmittel, die gleichzeitig Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens sind, zum Beispiel orthopädische Schuhe
- Kosten für Leistungen, die ohne ärztliche Verordnung in Anspruch genommen werden
- Aufwendungen für Mittel, die komplett selbst bezahlt werden müssen, weil die Krankenkasse die Kosten nicht übernehmen darf
- Kosten für Individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL)
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Zuzahlungen direkt auf einen Blick
Eigenanteile für den Versicherten
Zuzahlungen werden von allen Patienten für medizinische Leistungen erhoben. Grundsätzlich beträgt der Eigenanteil bei allen Leistungen 10 Prozent der Kosten, jedoch mindestens fünf und maximal zehn Euro. Liegen die Kosten unter fünf Euro, ist der tatsächliche Preis zu zahlen.
Ausnahme: Kinder und Jugendliche sind bis zum vollendeten 18. Lebensjahr von den Zuzahlungen befreit. Ausgenommen davon sind: Kieferorthopädie, Zahnersatz und Fahrkosten.
Leistung | Zuzahlung | Werte |
---|---|---|
Arzneimittel | 10 Prozent der Kosten pro Arzneimittel | mindestens 5 Euro maximal 10 Euro |
Sondennahrung | 10 Prozent der Kosten je Verordnungszeile | mindestens 5 Euro maximal 10 Euro |
Verbandmittel | 10 Prozent der Kosten | mindestens 5 Euro maximal 10 Euro |
Fahrkosten zu und von stationären Behandlungen bei Transport in einem Rettungs- oder Krankenwagen | 10 Prozent der Kosten je einfache Fahrt | mindestens 5 Euro maximal 10 Euro |
Fahrkosten bei ambulanten Behandlungen werden nur noch nach vorheriger Genehmigung durch die Novitas BKK und in besonderen Ausnahmefällen erstattet. Hierzu zählen:
Besonderheiten bei pflegebedürftigen Versicherten: | 10 Prozent der Kosten je einfache Fahrt | mindestens 5 Euro maximal 10 Euro |
Haushaltshilfe | pro Kalendertag 10 Prozent der Kosten | mindestens 5 Euro maximal 10 Euro |
Häusliche Krankenpflege | 10 Prozent der Kosten für die ersten 28 Kalendertage + 10 Euro für die Verordnung | |
Heilmittel (z. B. Krankengymnastik, Massage) | 10 Prozent der Kosten + 10 Euro für die Verordnung | |
Hilfsmittel | 10 Prozent der Kosten | mindestens 5 Euro maximal 10 Euro |
Krankenhausbehandlung | pro Kalendertag maximal 28 Tage je Kalenderjahr | 10 Euro |
Ambulante Rehabilitation in Wohnortnähe (Komplettleistungen) - nach stationärer Behandlung mit entsprechender Indikation (wie AHB) | pro Kalendertag maximal 28 Tage je Kalenderjahr | 10 Euro |
Stationäre Rehabilitation Anschlussheilbehandlung (AHB) | pro Kalendertag maximal 28 Tage je Kalenderjahr | 10 Euro |
Stationäre Rehabilitation Mütterkuren | pro Kalendertag | 10 Euro |
Stationäre Rehabilitation Vorsorge- und Rehakuren | pro Kalendertag | 10 Euro |
Zahnersatz | An einem geplanten Zahnersatz beteiligt sich die Novitas BKK mit einem Festzuschuss. Der entspricht 60 Prozent (ab dem 01. Oktober 2020) der festgelegten Beträge für die jeweilige Regelversorgung. Der Festzuschuss erhöht sich um 10 Prozent, wenn Sie sich in den letzten fünf Kalenderjahren mindestens einmal jährlich von einem Zahnarzt haben untersuchen lassen. Können Sie sogar zehn Jahre Vorsorge nachweisen, erhöht sich der Festzuschuss um weitere 15 Prozentpunkte. |
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