Beitragssatz
Unser Zusatzbeitragssatz beträgt ab dem 1. Januar 2024 1,7 Prozent. Diese kommen zum allgemeinen, gesetzlich festgelegten Beitragssatz von 14,6 Prozent hinzu. Damit liegen wir unter den gesetzlichen Krankenkassen genau im Durchschnitt.
Über dem Durchschnitt liegen wir mit unseren Leistungen, unserem wiederholt prämierten Service und vor allem mit unserer Fürsorglichkeit.
Beitragssätze ab 01.01.2024
Allgemeiner Gesamt-Beitragssatz 16,30 %
(mit Anspruch auf Krankengeld frühestens ab der 7.Woche). Den allgemeinen Beitragssatz zahlen:
- Beschäftigte (pflichtversicherte oder freiwillig versicherte Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung)
- Pflichtversicherte Rentnerinnen und Rentner
- Freiwillig versicherte Rentnerinnen und Rentner aus Renten, Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen
Ermäßigter Gesamt-Beitragssatz 15,70 %
(ohne Krankengeldanspruch). Den ermäßigten Beitragssatz zahlen:
- Selbstständige
- freiwillig versicherte Rentnerinnen und Rentner (aus sonstigen Einkünften, z.B. Mieteinnahmen, Zinserträge usw.)
- freiwillig versicherte sonstige Personen (z. B. Sozialpläner, Personen ohne Einkünfte oder Studierende, die aus der studentischen Krankenversicherung ausgeschieden sind)
Zusätzlich wird von Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung ein gesetzlich vorgeschriebener Beitrag zur Pflegeversicherung von 3,40 % erhoben. Der Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung nach dem Kinder-Berücksichtigungsgesetz beträgt zusätzlich 0,60 %.
Beitragsfreiheit für Waisenrentnerinnen und Waisenrentner
Seit dem 01.01.2017 sind Waisenrentnerinnen und Waisenrentner in der Krankenversicherung der Rentner generell beitragsfrei, jedenfalls bis zum Erreichen der Altersgrenze für einen Anspruch auf Familienversicherung. Das bedeutet für Sie: Sie profitieren von unseren attraktiven Leistungen ohne eigene Beitragszahlung!
Beitragsbemessungsgrenzen
Die Beitragsbemessungsgrenze gibt jeweils den Betrag wieder, bis zu welchem Beiträge für den entsprechenden Zweig der Sozialversicherung gezahlt werden müssen. Übersteigt das Einkommen die jeweilige Grenze, so werden vom übersteigenden Teil keine Beiträge mehr erhoben.
West 2024 (in Euro) | Ost 2024 (in Euro) | |||
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Monat | Jahr | Monat | Jahr | |
Beitragsbemessungsgrenze (Kranken- und Pflegeversicherung) | 5.175,00 | 62.100,00 | 5.175,00 | 62.100,00 |
Beitragsbemessungsgrenze (Rentenversicherung) | 7.550,00 | 90.600,00 | 7.450,00 | 89.400,00 |
Beitragsbemessungsgrenze (Arbeitslosenversicherung) | 7.550,00 | 90.600,00 | 7.450,00 | 89.400,00 |
Jahresarbeitsentgeltgrenze* in der Kranken- und Pflegeversicherung | 5.775,00 | 69.300,00 | 5.775,00 | 69.300,00 |
Geringverdienergrenze | 325,00 | 325,00 | ||
Geringfügigkeitsgrenze | 538,00 | 538,00 |
* Arbeitnehmende sind bis zu dieser Grenze versicherungspflichtig. Für Arbeitnehmende, die bereits am 31.12.2002 aufgrund des Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei waren, beträgt die Jahresarbeitsentgeltgrenze für das Jahr 2024 - 62.100,00 Euro.