Pflichtinformation gemäß § 343 Absatz 1 SGB V
Die Informationen zur elektronischen Patientenakte (ePA) nach § 343 SGB V sind unter folgendem Link ausführlich beschrieben: Gesetzliche Information zur elektronischen Patientenakte
Anbieter
Die novitas BKK , Zum Portsmouthplatz 24, 47051 Duisburg, Telefon 0800 664 8233, E-Mail epa-service@novitas-bkk.de (nachfolgend „Krankenkasse“) bietet Ihren Versicherten ab dem 01.01.2021 auf Antrag und mit Einwilligung die Nutzung einer versichertengeführten, von der Gesellschaft für Telematik zugelassenen, elektronischen Patientenakte (nachfolgend „ePA") gemäß § 342 Abs. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) V als Kernelement der digitalen medizinischen Anwendungen in mehreren Ausbaustufen an.
Die ePA wird nur zur Verfügung gestellt, nachdem die Versicherten über die “ePA für alle” informiert wurden und keinen Widerspruch hiergegen eingelegt haben. Mit der ePA sollen den Versicherten auf Verlangen Informationen, insbesondere zu Befunden (z.B. elektronische Arztbriefe), Diagnosen (z.B. elektronische Notfalldaten), durchgeführten und geplanten Therapiemaßnahmen (z.B. der elektronische Medikationsplan) sowie zu Behandlungsberichten, für eine einrichtungs-, fach- und sektorenübergreifende Nutzung für Zwecke der Gesundheitsversorgung, insbesondere zur gezielten Unterstützung von Anamnese und Befunderhebung sowie eigene Gesundheitsdaten, barrierefrei elektronisch bereitgestellt werden.
Diese Nutzungsbedingungen stellen die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Registrierung und Nutzung der ePA durch die Versicherten der Krankenkasse (nachfolgend „Nutzende“) dar. Sie gelten zwischen der Krankenkasse und den Nutzenden.
Weitere Informationen
können dem Informationsmaterial entnommen werden, welches von den Nutzenden unter https://www.novitas-bkk.de/service/elektronische-patientenakte während der gesamten Laufzeit dieser Nutzungsbedingungen abgerufen werden kann.
Gegenstand der Nutzungsbedingungen
Gegenstand dieser Nutzungsbedingungen ist die Überlassung der ePA in der gesetzlich vorgeschriebenen Form durch die Krankenkasse an deren Versicherten. Die ePA ermöglicht den Nutzenden die sichere Speicherung, Übermittlung und Verwaltung seiner Gesundheitsdaten (z. B. Befunde, Laborberichte, Arztbriefe).
Überlassung, Änderung und Einstellung der ePA
Die ePA wird den Nutzenden der Krankenkasse kostenlos zur Verfügung gestellt.
Der Zugang zur ePA erfolgt über das Internet. Für das Vorhalten des Internetzugangs und der für den Zugang zur ePA erforderlichen Hardware sind die Nutzenden verantwortlich.
Die Nutzenden müssen die erforderlichen technischen Voraussetzungen zur Nutzung der ePA vorhalten. Die Nutzenden müssen sicherstellen, dass ihre Smartphones oder Desktop-PC sowie das zugehörige Betriebssystem nicht manipuliert und schädlich verändert wurde (kein rooten oder jailbreaken). Vor der Nutzung der ePA ist eine erfolgreiche Identifizierung der Nutzenden erforderlich.
Über die gesetzlich vorgeschriebenen Funktionen hinaus, haben die Nutzenden keinen Anspruch auf Überlassung der ePA in einer bestimmten Form, in einer bestimmten Ausgestaltung oder mit bestimmten Funktionalitäten. Die Krankenkasse behält sich vor, nach billigem Ermessen und unter Berücksichtigung der Nutzerinteressen, einzelne – gesetzlich nicht vorgeschriebene – Funktionalitäten bzw. Leistungen der ePA zu ändern, insbesondere Funktionen bzw. Leistungen zu erweitern, zu beschränken oder ganz oder in Teilen zu beenden. Die Nutzenden werden rechtzeitig vor einer etwaigen Beendigung von Funktionen bzw. Leistungen informiert und bekommen Gelegenheit, die von ihnen gespeicherten Daten aus der ePA zu exportieren.
Die ePA und/oder einzelne Anwendungen können infolge technischer Störungen vorübergehend nicht oder nur eingeschränkt nutzbar sein. Die Nutzenden haben keinen Anspruch gegen die Krankenkasse darauf, dass die ePA und/oder die angebotenen Inhalte und Anwendungen stets oder zu bestimmten Zeiten verfügbar sind. Die Krankenkasse ist nicht verpflichtet, den Zugang zur ePA oder bestimmten Inhalten und Anwendungen jederzeit ununterbrochen und fehlerfrei zu gewährleisten.
Registrierung, Vertragsschluss, Freischaltung und Zugriff auf die ePA
Die Patientenakte für alle (ePA für alle) wird für jeden Versicherten angelegt, sofern nicht dagegen widersprochen wurde. Eine aktive Beantragung einer ePA durch die Versicherten ist nicht erforderlich. Die Nutzung dieser Akte kann online (durch Nutzung der ePA-App) oder offline (durch Stecken der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) beim behandelnden Leistungserbringer erfolgen.
Der Prozess der Registrierung in der ePA-App beinhaltet mehrere Schritte. Voraussetzungen für einen erfolgreichen Durchlauf des Registrierungsprozesses ist, dass ein gültiges Versicherungsverhältnis bei der Krankenkasse besteht und eine elektronische Patientenakte angelegt wurde.
Die Registrierung zur Nutzung der ePA als Applikation (App) auf einem Endgerät (z.B. Smartphone oder Desktop-PC) erfolgen in deutscher Sprache. Für die Einrichtung und Nutzung der ePA-App müssen die Nutzenden sich registrieren. Im Rahmen des Registrierungsvorganges werden die Nutzenden aufgefordert die richtigen und vollständigen Informationen zu ihrer Identität einzutragen.
Zur Nutzung der ePA-App ist eine Registrierung des Geräts erforderlich. Dadurch wird sichergestellt, dass nur die Nutzenden selbst bzw. deren Vertreter auf die sensiblen Daten in der ePA zugreifen können. Das Endgerät wird am Aktensystem registriert. Die Nutzenden identifizieren sich im Zuge dessen mittels GesundheitsID. Eine Identifizierung per GesundheitsID ist zum Beispiel durch eine kombinatorische Nutzung der elektronischen Gesundheitskarte mit PIN (eGK + PIN), oder den Personalausweis mit Onlineausweisfunktion mit PIN (eID + PIN) möglich. Bei Verwendung eines Smartphones muss dieses die NFC-Funktionalität unterstützen, damit eine Identifizierung mittels Online-Verfahren auf Smartcard-Basis möglich ist. Für die Anmeldung in der Desktop-App wird ein Kartenlesegerät der Sicherheitsklasse 2 oder 3 benötigt.
Die Freischaltung der ePA wird den Nutzenden in der ePA elektronisch angezeigt. Mit der Bestätigung der Freischaltung der ePA durch die Krankenkasse kommt der Nutzungsvertrag zwischen den Nutzenden und der Krankenkasse auf Basis dieser Nutzungsbedingungen zustande. Den Nutzenden werden die Bestätigung des Vertragsinhalts und die wesentlichen Informationen (Vertragsbeteiligte, Vertragsdatum) zum Nutzungsvertrag einschließlich einer Kopie der Nutzungsbedingungen überlassen, so dass die Nutzenden diese gesondert abspeichern können.
Mit Abschluss der Registrierung haben die Nutzenden alle notwendigen Aktivitäten zum Erhalt der Authentifizierung abgeschlossen. Im Anschluss kann die Einrichtung der ePA durchgeführt werden.
Die Nutzenden sind berechtigt, den Prozess der Registrierung jederzeit abzubrechen, im Prozess eine Stufe zurückzuspringen, den Prozess zu pausieren und später fortzusetzen.
Die ePA-App sowie die zugehörigen Informations- und Nutzungsdokumente sind so gestaltet, dass sie den Anforderungen an digitale Barrierefreiheit gemäß der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (BITV 2.0) entsprechen. Ziel ist es, allen Versicherten – unabhängig von körperlichen oder kognitiven Einschränkungen – einen gleichberechtigten Zugang zur ePA zu ermöglichen. Bei Fragen oder Unterstützungsbedarf zur barrierefreien Nutzung können sich Versicherte an die Ombudsstelle der Krankenkasse wenden.
Rechte und Pflichten der Nutzenden
Die ePA ist eine durch die Nutzenden geführte elektronische Akte. Die Nutzung der ePA ist für alle Nutzenden freiwillig. Die Nutzenden können den Umfang der ePA-Funktionen jederzeit teilweise oder vollständig widersprechen.
Die Nutzenden müssen gegenüber der Krankenkasse vollständige Angaben zur ordnungsgemäßen Durchführung der Vertragsbeziehung machen und die Daten bis zur Beendigung dieses Nutzungsvertrags auf aktuellem Stand halten. Die Nutzenden dürfen auf der ePA nur Informationen speichern und verwalten, die nach bestem Wissen der Nutzenden richtig sind.
Die Nutzenden dürfen die ePA nur für den vorgesehenen Leistungszweck und im vereinbarten Umfang benutzen. Eine anderweitige Verwendung, insbesondere der Missbrauch von Funktionen der ePA, ist verboten. Die Nutzenden dürfen Dritte jedoch über die Funktionen der ePA auf seine in der ePA gespeicherten Daten zugreifen lassen, soweit dies in der ePA ausdrücklich gestattet ist. Die ePA darf nicht zur Speicherung und Verwaltung von Gesundheitsdaten Dritter verwendet werden.
Die Nutzenden müssen ihre Zugangsdaten, mit denen sie Zugang zur ePA bekommen, Dritten gegenüber geheim halten. Die Nutzenden sind für jeden Zugriff auf die ePA mit ihren Zugangsdaten verantwortlich. Die Zugangsdaten dürfen nicht an Dritte für den Zugriff auf die ePA weitergegeben werden.
Es ist verboten, die ePA für gesetzwidrige, obszöne, beleidigende oder betrügerische Handlungen zu verwenden, wie z.B. für die Verursachung oder Begünstigung eines Schadens, Kompromittierung der Integrität oder Sicherheit von Systemen oder Netzwerken, das Umgehen von Filtern, das Versenden unerwünschter, irreführender oder missbräuchlicher Nachrichten, die Verbreitung von schädlicher Software, Viren oder die Verletzung von Rechten Dritter.
Die Nutzenden verantworten die Rechtmäßigkeit der von ihnen in der ePA gespeicherten Inhalte. Die Krankenkasse stellt mit der ePA lediglich die technische und organisatorische Plattform für die Nutzenden zur Verfügung. Die Krankenkasse hat keine Kenntnis von den Inhalten, die die Nutzenden in der ePA speichern und übernimmt hinsichtlich der Inhalte keine Überwachungs- bzw. Kontrollaufgaben. Aus Sicht der Krankenkasse handelt es sich folglich um fremde Inhalte. Die Nutzenden dürfen keine Inhalte in der ePA speichern, oder speichern lassen, die
Die Krankenkasse ist verpflichtet, Zugriffe und Zugriffsmuster, die nicht einer Standard-Aktennutzung entsprechen, zu erkennen und passende Maßnahmen zur Schadensreduzierung und -vermeidung umzusetzen. Das bedeutet, dass die Krankenkasse als Anbieter der ePA berechtigt ist, nach billigem Ermessen und unter Berücksichtigung der Nutzerinteressen, die Nutzung der ePA zu beeinflussen, wenn die Nutzenden die Grenzen der zulässigen Nutzung der ePA überschreiten, indem sie gegen diese Nutzungsbedingungen oder geltendes Recht verstoßen und die Krankenkasse sie zuvor und mit angemessener Frist zur Beseitigung bzw. Unterlassung des Verstoßes aufgefordert haben. Die Krankenkasse kann zudem die ePA der Nutzenden löschen, soweit ihr begründete Indizien dafür vorliegen, dass die Nutzenden in Bezug auf zu löschende Daten die ePA in rechtsverletzender Weise nutzen.
Die ePA soll ihre Nutzenden als lebenslange Akte begleiten. Im Falle des Todes ist die Akte jedoch nach den folgenden Vorgaben zu löschen.
Versicherte ab dem vollendeten 15. Lebensjahr können gemäß § 341 Abs. 2 SGB V eigenständig über die Nutzung ihrer ePA entscheiden.
Nutzungsrechte
Die urheberrechtlichen Nutzungsrechte stehen ausschließlich der Krankenkasse zu. Die Krankenkasse räumt den Nutzenden ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares, nicht unterlizenzierbares, widerrufliches, auf die Laufzeit dieses Nutzungsvertrages beschränktes Recht ein, die ePA für private, nicht kommerzielle Zwecke zur Speicherung Übermittlung und Verwaltung von eigenen Gesundheitsdaten zu nutzen.
Die Nutzenden dürfen die ePA nur in dem Umfang nutzen, zu dem sie durch den Nutzungsvertrag berechtigt sind und für den die ePA vorgesehen ist. Eine darüber hinaus gehende Nutzung ist verboten.
Es ist untersagt, die Software der ePA zurück zu übersetzen, zu disassemblieren, zu vervielfältigen, zu ändern, öffentlich zugänglich zu machen oder zu verbreiten. Ausgenommen davon ist eine teilweise Dekompilierung zum Zwecke der Herstellung von Interoperabilität eines unabhängig geschaffenen Computerprogramms mit der Software der ePA oder mit anderen Computerprogrammen unter den in § 69e Urheberrechtsgesetz angegebenen Beschränkungen. Die Nutzenden sind jedoch zuvor verpflichtet, die Krankenkasse um die notwendigen Informationen zu bitten. Erst wenn die Krankenkasse den Nutzenden die notwendigen Informationen nicht innerhalb angemessener Zeit zur Verfügung stellt, dürfen sie nach vorstehendem Satz 2 verfahren.
Datenschutz und Datenimport in die ePA
Die Krankenkasse trägt dafür Sorge, dass die Daten der Nutzenden bei Bereitstellung der ePA geschützt und sicher sind. Die Nutzenden bleiben während der gesamten Nutzungszeit Herr über die von ihnen oder auf ihre Veranlassung (z.B. durch ihre Ärzte) in die ePA transportierten personenbezogenen Daten. Allein die Nutzenden entscheiden, welche Daten in der ePA gespeichert werden, wer auf ihre in der ePA gespeicherten Daten zugreifen dürfen und welche Daten wieder gelöscht werden. Einzelheiten zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Krankenkasse zu den Möglichkeiten der selbständigen Speicherung und Löschung von Daten in der ePA und zu den Rechten der Nutzenden gegenüber der Krankenkasse als Verantwortliche sind in den Datenschutzhinweisen für die ePA geregelt.
Ein Zugriff auf Inhalte der ePA ist ausschließlich berechtigten Personen und Einrichtungen möglich. Hierzu zählen die Nutzenden selbst, oder Leistungserbringende (z.B. Ärzte), die sich in einem Behandlungskontext mit den Nutzenden befinden. Zudem können Nutzende der ePA bis zu fünf Vertreter befugen (z.B. Ehegatten oder (Enkel)Kinder), die auf die ePA der Nutzenden zugreifen dürfen.
Die Krankenkasse hat zu keiner Zeit Zugriff auf die von den Nutzenden in der ePA gespeicherten Daten.
Die Nutzenden bestimmen eigenmächtig über die Datenströme in ihrer Patientenakte („Patientensouveränität“). Die Anbieter tragen durch datenschutz- und gesetzeskonforme Voreinstellungen zu einer sicheren Nutzung bei. Neben der vorgesehenen initialen Voreinstellung, dass alle Informationen im Versorgungskontext sichtbar sind, steht es den Nutzenden frei, Informationen auf Dokumentenebene zu verbergen und zu löschen.
Zusätzlich können durch Nutzung der ePA-App Einstellungen vorgenommen werden, um beispielsweise die Dauer des standardmäßig vorgegebenen Zugriffs im Rahmen des Behandlungskontextes zu erweitern oder einzuschränken. Zudem können Nutzende Zugriffe auf Dokumente durch ausgewählte Leistungserbringer beschränken oder gänzlich unterbinden. Die Nutzenden erhalten die Möglichkeit die Nutzung ihrer persönlichen Gesundheitsdaten nach eigenem Ermessen einzuschränken. Für eine Offline-Nutzung können derartige Einstellungen durch Vertreter eingerichtet werden.
Zum Zwecke der Datenschutzkontrolle für die Nutzenden erstellte Protokolleinträge werden für die Dauer von drei Jahre aufbewahrt. Danach erfolgt eine automatische Löschung. Die Protokolldaten können durch die Nutzenden oder durch ihre befugten Vertreter mittels ePA-App eingesehen werden. Nutzenden ohne ePA-App können bei ihrer zuständigen Ombudsstelle beantragen, die Protokolldaten zur Verfügung gestellt zu bekommen.
Sämtliche Zugriffe auf die Daten der Patientenakte werden protokolliert, so dass die Nutzenden erkennen können, wer wann auf welche ihrer Daten zugegriffen hat.
Gewährleistung
Die Krankenkasse gewährleistet die grundsätzliche Lauffähigkeit der ePA. Sie beseitigt innerhalb angemessener Zeit auftretende Fehler in der ePA und trägt dafür Sorge, dass der Nutzung der ePA keine Rechte Dritter entgegenstehen. Der Gewährleistung unterliegt die jeweils aktuelle, für die Nutzenden verfügbare Version.
Gewährleistungsansprüche bestehen nicht für unerhebliche Mängel.
Die Krankenkasse genügt ihrer Pflicht zur Nachbesserung auch, indem sie Updates im jeweiligen App-Store zum Download bereitstellt und den Nutzenden einen Support zur Lösung etwa auftretender Installationsprobleme anbietet.
Eine Funktionsbeeinträchtigung der ePA, die aus Hardwaremängeln, Umgebungsbedingungen, Fehlbedienung oder ähnliches resultiert, ist kein Mangel.
Die Nutzenden sind verpflichtet, der Krankenkasse Mängel der ePA unverzüglich mitzuteilen. Die Nutzenden werden die Krankenkasse bei der Fehlerdiagnose und Fehlerbeseitigung unterstützen, indem sie insbesondere auftretende Probleme konkret beschreiben, die Krankenkasse umfassend informieren und ihr die für die Mangelbeseitigung erforderliche Zeit und Gelegenheit gewähren.
Für die inhaltliche Richtigkeit und Vollständigkeit von Datenbeständen in gespeicherter Form wird keine Gewähr übernommen.
Stellt sich bei der Suche nach Fehlern und Fehlerursachen heraus, dass diese nicht auf einem Mangel der ePA beruhen, die ePA verändert, außerhalb der vorgegebenen Umgebung eingesetzt oder falsch bedient wurde, liegt kein Mangel vor.
Weitergehende Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen.
Haftung
Die Krankenkasse haftet unbeschränkt für Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit und wegen des Fehlens zugesicherter Eigenschaften.
Für leichte Fahrlässigkeit haftet die Krankenkasse nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung die Nutzenden regelmäßig vertrauen. Die Krankenkasse haftet jedoch nicht auf nicht vorhersehbaren, nicht vertragstypischen Schaden.
Eine verschuldensunabhängige Haftung der Krankenkasse für bereits bei Vertragsabschluss vorhandene Fehler wird ausdrücklich ausgeschlossen.
Leistungsverzögerungen hat die Krankenkasse nicht zu vertreten bei höherer Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen, behördlichen Maßnahmen, unvorhersehbarem Ausfall von Transportmitteln oder Energie und sonstigen unabwendbaren Ereignissen, auch soweit diese Umstände bei einem Vorlieferanten der Krankenkasse eintreten. Die Verpflichtung zur Leistungserbringung entfällt, wenn eines dieser Ereignisse zu einer von der Krankenkasse nicht zu vertretenden Unmöglichkeit führt.
Sofern Daten, Dateien und Informationen von Dritten stammen und durch die Krankenkasse lediglich verarbeitet werden, wird eine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit nicht übernommen.
Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für Ansprüche nach § 284 BGB auf den Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
Im Falle eines Datenverlustes haftet die Krankenkasse nur, wenn die Nutzer, die in diesen Nutzungsbedingungen auferlegten Pflichten im Umgang mit den in der ePA gespeicherten Daten nachgekommen sind.
Die Haftung für die Wiederherstellung von Daten der Nutzenden wird zudem der Höhe nach auf die Kosten beschränkt, die notwendig sind, um die Daten wiederherzustellen, wenn sie in der von der Krankenkasse angegebenen Art und Weise regelmäßig gesichert werden oder in sonstiger Weise aus maschinenlesbarem Datenmaterial mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können.
Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für arglistig verschwiegene Mängel oder einer Garantieübernahme bleiben von diesen Haftungsregelungen unberührt.
§ 44a Telekommunikationsgesetz (TKG) bleibt unberührt.
Eine weitergehende Haftung der Krankenkasse besteht nicht.
Die vorstehenden Ziffern sind auch auf Schadensersatzansprüche gegen gesetzliche Vertreter, leitende Angestellte oder sonstige Erfüllungsgehilfen von der Krankenkasse anwendbar.
Hilfe, Information und Beratung
Die Krankenkasse bietet den Nutzenden der ePA zu allen Fragen und Problemen der ePA während ihrer Servicezeiten – mindestens von 9.00 bis 17.00 Uhr - Hilfe und Beratung an. Der Versicherten-Help-Desk ist telefonisch über die Service-Hotline 0800 664 8233 oder per E-Mail epa-service@novitas-bkk.de erreichbar. Die Berechtigung zum Zugriff auf den Support wird zu Beginn der jeweiligen Supportanfrage überprüft. Die Nutzenden haben keinen Anspruch auf die Beantwortung von Fragestellungen binnen eines bestimmten Zeitraums.
Die novitas bkk hat eine Ombudsstelle eingerichtet. Die Nutzenden können sich während der gesamten Laufzeit der ePA-Nutzung mit Fragen und Anliegen im Zusammenhang mit der ePA an diese Ombudsstelle wenden. Die Ombudsstelle berät die Nutzenden bei allen Fragen und Problemen bei der Nutzung der ePA. Die Ombudsstelle kann Zugriffsbeschränkung für die Nutzenden in der ePA setzen, Widersprüche für die Nutzenden durchsetzen und den Nutzenden die Protokolldaten aus der ePA bereitstellen.
Die Nutzenden können die Ombudsstelle telefonisch unter 0203 545 9176 oder per E-Mail epa-service@novitas-bkk.de erreichen.
Widerspruch, Datenexport und Datenlöschung
Die Nutzung der ePA erfolgt freiwillig. Die Nutzenden können ihre Einwilligung zur Nutzung der ePA jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. Ein Widerruf führt zur vollständigen und unwiderruflichen Löschung der ePA. Die bis zum Widerruf erfolgte Datenverarbeitung bleibt rechtmäßig. Der Widerspruch kann durch die Nutzenden mit Hilfe ihrer mobilen ePA-App vorgenommen werden. Da auch eine Widerspruchsoption in Schriftform besteht, kann die Krankenkasse eine ePA im Auftrag der Nutzenden löschen.
Die Nutzenden können ihre ePA jederzeit ohne Angabe von Gründen widersprechen. Der Widerspruch kann ihrer Krankenkasse gegenüber, oder über seine ePA-App bekanntgeben werden. Die ePA wird daraufhin vollständig und unwiderruflich gelöscht.
Wird der Widerspruch gegenüber der Krankenkasse geäußert, kann die Krankenkasse eine Frist festsetzen, bis zu der die unwiderrufliche Löschung ausgesetzt wird, um den Nutzenden die Möglichkeit einzuräumen, ihre Dokumente herunterzuladen und zu sichern.
Die Krankenkasse kann die Nutzung der ePA kündigen,
Die Krankenkasse informiert die Nutzenden über die Kündigung und räumt ihnen nach Eingang der Kündigung eine Frist von 60 Tagen ein, in der die Nutzenden ihre Daten exportieren können. Nach Ablauf dieser Frist wird die ePA unwiderruflich gelöscht.
Das Recht zur außerordentlichen, fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
Änderungen dieser Nutzungsbedingungen
Die Krankenkasse ist berechtigt, diese Nutzungsbedingungen jederzeit während der Laufzeit dieses Nutzungsvertrags zu ändern. Die Krankenkasse informiert die Nutzenden über Abänderungen dieser Nutzungsbedingungen innerhalb der ePA-App. Sobald die Nutzenden die geänderten Nutzungsbedingungen akzeptiert, werden die Änderungen wirksam. Diese Nutzungsbedingungen gelten sowohl für den Online-Zugriff über die ePA-App, als auch für den Offline-Zugriff außerhalb der App.
Die Nutzenden können die jeweils gültige Fassung der Nutzungsbedingungen über die mobile ePA-App (unter Profil -> Einstellungen -> Nutzungsbedingungen) abrufen. Sofern die Nutzenden eine Änderung dieser Nutzungsbedingungen nicht akzeptieren, bleiben die alten Nutzungsbedingungen in Kraft. In diesem Fall ist die Krankenkasse berechtigt, die Nutzung der ePA binnen 60 Tage zu kündigen.
Die Krankenkasse ist zudem berechtigt, diese Nutzungsbedingungen ohne Einholen eines Einverständnisses abzuändern,
Anwendbares Recht
Für diese Nutzungsbedingungen gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
Ist ein nutzenden Person Verbraucher und hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt während der Nutzung der ePA in einem anderen Staat als der Bundesrepublik Deutschland, bleiben zwingende Rechtsvorschriften dieses anderen Staates unberührt. Verbraucher im Sinn dieser Nutzungsbedingungen ist jede natürliche Person, die den Nutzungsbedingungen zur privaten Nutzung (d.h. die Nutzung gehört größtenteils weder zu ihrer gewerblichen noch zu ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit) zustimmt.
Salvatorische Klausel
Im Falle der Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Nutzungsbedingungen bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam, außer, wenn das Festhalten an den Nutzungsbedingungen eine unzumutbare Härte für eine der Vertragsparteien wäre.
Stand: Juli 2025