Für Hilfsmittel fällt grundsätzlich die gesetzliche Zuzahlung gemäß den geltenden Bestimmungen an. Diese beträgt in der Regel 10 Prozent des Abgabepreises, mindestens 5 Euro, maximal 10 Euro (nicht höher als die Kosten des Mittels).
Die Höhe der Zuzahlung richtet sich nach dem jeweiligen Hilfsmittel. Bei Hilfsmitteln, für die besondere Regelungen gelten, sind die entsprechenden Zuzahlungen gesondert angegeben. Bitte beachten Sie außerdem, dass bei der Wahl eines Hilfsmittels, das über die Regelversorgung hinausgeht, zusätzliche Mehrkosten entstehen können, die von Ihnen selbst zu tragen sind.
