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Krankenversicherung der Rentner (KVdR)

Beiträge Rentnerinnen & Rentner

Die Krankenversicherung der Rentner (KVdR) ist eine besondere Form der gesetzlichen Krankenversicherung für Rentnerinnen und Rentner. Doch wer kann in die KVdR aufgenommen werden und welche Voraussetzungen müssen dafür erfüllt sein? Hier finden Sie die wichtigsten Informationen einfach und verständlich.

Ältere Frau sitzt zuhause am Tisch und liest einen Brief

Die häufigsten Fragen zur KVdR

Mit dem Rentenbeginn ändert sich vieles - auch bei der Krankenversicherung. Die wichtigsten Fragen und Antworten zur KVdR finden Sie hier einfach erklärt. 

Bei Fragen sind wir gerne für Sie da : 0800 656 6100.

Sie sind freiwillig versichert?

Wenn Sie freiwillig versichert sind, müssen Sie beim Rentenversicherungsträger einen Beitragszuschuss für sich beantragen. Am besten beantragen Sie diesen zusammen mit Ihrer Rente. Die Höhe des Zuschusses für freiwillig krankenversicherte Rentnerinnen und Rentner richtet sich nach dem Beitragssatz zur Krankenversicherung und der Bruttorente.

Zu den Infos

Auf einen Blick

Unsere Beitragssätze ab 01. Januar 2026

Hier finden Sie die aktuellen und relevanten Beitragssätze für Rentnerinnen und Rentner zur Kranken- und Pflegeversicherung der novitas bkk.

EinkunftsartBeitragssatz KV

Beitragssatz PV

(ohne Kinder)

Beitragssatz PV

(mit 1 Kind)**

Gesetzliche Rente7,3 % + ½ Zusatzbeitrag4,2 %3,6 %
Versorgungsbezüge

14,6 % + Zusatzbeitrag

(Freibetrag bis 197,75 €)

4,2 %3,6 %
Ausländische Rente7,3 % + ½ Zusatzbeitrag4,2 %3,6 %

Einkünfte aus nebenberuflich

selbstständiger Tätigkeit

14,6 % + Zusatzbeitrag4,2 %3,6 %

Arbeitseinkommen aus 

Angestelltenverhältnis*

7,3 % + ½ Zusatzbeitrag4,2 %3,6 %

*Üben Sie eine Tätigkeit im Angestelltenverhältnis aus, dessen Entgelt die Minijobgrenze überschreitet, übernimmt der Arbeitgeber die Hälfte der Beiträge zur Pflegeversicherung in Höhe von 1,8 Prozent.

**Für Eltern mit mehreren berücksichtigungsfähigen Kindern reduziert sich der Beitrag zur Pflegeversicherung ab dem zweiten bis zum fünften Kind um jeweils 0,25 Beitragssatzpunkte je Kind. Der Abschlag gilt grundsätzlich, solange das jeweilige Kind unter 25 Jahre alt ist.

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