Behandlungsfehler

Die Gesundheitsversorgung in Deutschland steht auf einem anerkannt hohen Niveau. Trotzdem kann es zu Fehldiagnosen und Behandlungsfehlern kommen. Aber nicht immer, wenn der gewünschte Behandlungserfolg ausbleibt, liegt ein verschuldeter ärztlicher Behandlungsfehler vor.

Viele Patienten haben u.a. nach einer Operation Beschwerden und es kann manchmal lange dauern, bis die Gesundheit wieder hergestellt ist. Tritt trotz einwandfreier ärztlicher Versorgung der gewünschte Heilerfolg nicht ein, handelt es sich um einen „schicksalhaften Verlauf“. Hierfür trägt der Patient allein das Risiko. Ein ärztlicher Behandlungsfehler liegt erst vor, wenn schuldhafte oder vermeidbare Fehler des Arztes oder der Klinik zum Gesundheitsschaden geführt haben.

Was ist ein Behandlungsfehler?

Von einem Behandlungsfehler spricht man unter anderen, wenn

  • ein eindeutiger Befund auf einem Röntgenbild fehlerhaft gedeutet wird und somit notwendige Maßnahmen unterbleiben.
  • auf Anweisung des Arztes ein falsches Medikament genommen oder das richtige falsch dosiert wird.
  • ein nicht ausreichend qualifizierter Assistenzarzt die Operation allein und ohne Überwachung durch den ausbildenden Oberarzt durchführt.
  • während der Operation Gegenstände im Körper zurückgelassen werden.
  • der Arzt eine zum Behandlungszeitpunkt überholte Methode anwendet.

Was können Sie tun?

Wenn Sie als Patient mit der Behandlung durch Ihren Arzt unzufrieden sind, sollten Sie daher zuerst mit Ihrem Arzt sprechen, um möglicherweise Missverständnisse aus dem Weg zu räumen und die Situation zu klären. Machen Sie sich für das Gespräch am besten Notizen über die Punkte, die Sie ansprechen möchten.

Einige Beispiele dafür sind:

  • Wodurch fühlen Sie sich falsch behandelt?
  • Welche Gründe hat Ihr Arzt für sein Vorgehen?
  • Welche Erklärungen hat Ihr Arzt für die Beschwerden, die aufgetreten sind?
  • Was kann Ihr Arzt tun, um die Beschwerden zu lindern?
  • Wie hat Ihr Arzt Sie über mögliche Risiken aufgeklärt?

Falls das Gespräch mit dem Arzt Ihre Zweifel nicht ausräumen konnte, sollten Sie ein Gedächtnisprotokoll über den Ablauf der vermuteten Fehlbehandlung erstellen und sich Namen und Anschriften etwaiger Zeugen, der nachbehandelnden Ärzte, Behandlungstermine, Untersuchungen etc. beschaffen.

Kommen Sie nicht zu einer Einigung,

  • können Sie Unterstützung bei den Schlichtungsstellen der Kassenärztlichen oder Kassenzahnärztlichen Vereinigung finden.
  • Sie können sich auch über die Novitas BKK ein kostenfreies medizinisches Gutachten durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) erstellen lassen
  • oder sich bei einer Beschwerdestelle der Landesärztlichen Vereinigungen beschweren.

Wie sollten Sie vorgehen?

Um Behandlungsfehler nachzuweisen, ist immer ein medizinisches Gutachten erforderlich.

Die Beurteilung, ob Ihrem Arzt oder Krankenhaus ein Behandlungsfehler unterlaufen ist, wird in der Regel durch die Gutachterkommission für ärztliche Behandlungsfehler durchgeführt. Dies ist eine unabhängige Stelle, die objektiv und ohne Kosten für Sie entscheidet, ob ein vermeidbarer ärztlicher Fehler vorliegt.

Alternativ können wir über den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung den Sachverhalt beurteilen lassen. Auch diese Begutachtung ist für Sie kostenlos und wird von neutralen Gutachtern des Medizinischen Dienstes durchgeführt.

Bestätigt das Gutachten der Schlichtungsstelle oder des MDK einen Behandlungsfehler, stehen Ihnen möglicherweise Schadenersatz-und Schmerzensgeldansprüche gegenüber dem behandelnden Arzt zu.

Wie unterstützt Sie die Novitas BKK?

Das Sozialgesetzbuch ermöglicht es uns, Ihnen bei der Verfolgung von Sorgfaltspflichtverletzungen zu helfen. Sind Sie Opfer eines medizinischen Behandlungsfehlers geworden, helfen wir Ihnen dabei, Ihre Ansprüche zu klären bzw. durchzusetzen.

Sofern Sie sich für das Verfahren bei der Gutachterkommission für ärztliche Behandlungsfehler entscheiden, können Sie sich mit einem formlosen Antrag an die Schlichtungsstelle wenden. Wir benötigen eine Fotokopie des von Ihnen gestellten Antrags. Die Schlichtungsstelle trägt alle notwendigen Unterlagen für Sie zusammen. Sie selbst brauchen nichts weiter zu unternehmen und können das Ende des Verfahrens abwarten. Nach Abschluss des Verfahrens übersenden Sie uns bitte eine Kopie des Gutachtens.

Wünschen Sie eine Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung, benötigen wir von Ihnen einen schriftlichen Antrag zur Überprüfung der ärztlichen Behandlung.
Diesen Antrag können Sie direkt hier downloaden. Bitte senden Sie dieses Formular inclusive dem Vordruck „Schweigepflichtentbindungserklärung und Herausgabegenehmigung“ unterschrieben an unsere zentrale Postanschrift:

Novitas BKK
47050 Duisburg.

Mit dem Formular „Schweigepflichtentbindungserklärung und Herausgabegenehmigung“ entbinden Sie Ihre behandelnden Ärzte und Krankenhäuser gegenüber der Novitas BKK und dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung von der Schweigepflicht.

Nach Erhalt der Unterlagen werden wir die erforderlichen ärztlichen Unterlagen anfordern und den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung mit der Begutachtung beauftragen. Über den Ausgang des Verfahrens werden wir Sie zunächst telefonisch informieren und Ihnen anschließend das entsprechende Gutachten zur Verfügung stellen.

Bei Rückfragen, wenden Sie sich bitte an unser Expertenteam unter der kostenlosen Service-Hotline 0800 6566400.

Wie lang ist die Bearbeitungszeit?

Die Bearbeitungszeit hängt von der Kooperationsbereitschaft aller Beteiligten sowie vom Umfang und der Schwere der zu klärenden Fragen ab. Entscheidend ist, ob der Sachverhalt bereits nach erster medizinischer Durchsicht schlüssig beurteilt werden kann oder ob ein ausführliches, gerichtsverwertbares Gutachten notwendig wird. Bearbeitungszeiten von bis zu einem Jahr sind aber keine Seltenheit.

Rechtliche Grundlagen:

Liegt eine fehlerhafte Behandlung oder eine unzureichende Aufklärung vor, durch den ein Gesundheitsschaden entstanden ist, stehen Ihnen Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche zu. Bei Schäden, die durch Arzneimittel oder durch ein Medizinprodukt (z. B. Röntgengerät) verursacht worden sind, können auch Ansprüche gegen das pharmazeutische Unternehmen bzw. den Hersteller bestehen.

Grundsätzlich trägt der Patient die Beweislast für das Vorliegen eines Behandlungsfehlers, dessen Ursächlichkeit für den Schaden und den Schaden selbst. Da es sich hierbei um zivilrechtliche Ansprüche handelt, können Sie diese nur selbst geltend machen. Deshalb sollten Sie sich einem Fachanwalt für Medizinrecht anvertrauen. Wir empfehlen Ihnen hierzu die Internetseite der Bundesrechtsanwaltskammer.

Verjährungsfristen

Seit dem 01.01.2002 unterliegen vertragliche Schadensersatzansprüche einer dreijährigen Verjährungsfrist. Die Frage nach der Verjährung ist für den Patienten von zentraler Bedeutung und im konkreten Einzelfall nicht einfach zu beantworten. Auf jeden Fall sollte bei Verdacht auf Vorliegen eines Behandlungsfehlers immer zeitnah Hilfe in Anspruch genommen werden.

Weitere Infos:

Weitere Informationen finden Sie auf der Website des Patientenbeauftragten der Bundesregierung, Dr. Ralf Brauksiepe. Außerdem haben das Bundesministerium für Gesundheit und das Bundesministerium der Justiz die Broschüre „Ratgeber für Patientenrechte“ veröffentlicht. Die Broschüre vermittelt Ihnen allgemeine Auskünfte über Ihre Rechte. Sie können Sie Infoschrift hier als PDF-Datei herunterladen oder bestellen.

Hier finden Sie Beispiele zu Behandlungsfehlern!

-