Hochwasserkatastrophe in Deutschland - Information zur Unterstützung der betroffenen Arbeitgeber
Durch die Hochwasserkatastrophe in Deutschland sind in einigen Bundesländern – insbesondere im Saarland sowie in Rheinland-Pfalz - bereits erhebliche Schäden entstanden; angesichts der nach wie vor anhaltend angespannten Situation ist mit weiteren Schäden zu rechnen.
Durch die aktuelle Situation in den betroffenen Gebieten können sich insbesondere für Sie als Arbeitgeber unvorhergesehene Zahlungsprobleme und damit auch Vollstreckungsprobleme ergeben. Gleichwohl gelten grundsätzlich weiterhin die Regelungen über die Stundung von Beiträgen, den Erlass von Säumniszuschlägen und die Aussetzung der Vollziehung.
In Abstimmung mit der DRV Bund und der Bundesagentur für Arbeit hat der GKV-Spitzenverband folgendes Maßnahmepaket zur Unterstützung für Sie als betroffene Arbeitgeber ausgearbeitet:
1. Auf Antrag können die bereits fällig gewordenen oder noch fällig werdenden Beiträge zunächst für die Ist-Monate Mai 2024 bis September 2024 gestundet werden. Einer Sicherheitsleistung bedarf es hierfür nicht. Stundungszinsen sind ebenfalls nicht zu berechnen. Es bestehen keine Bedenken, wenn hiervon auch Beiträge erfasst werden, die bereits vor dem genannten Zeitraum fällig wurden, unabhängig davon, ob bereits eine Stundungsvereinbarung geschlossen oder andere Maßnahmen eingeleitet wurden. An den Nachweis, "nicht unerheblich betroffen zu sein", werden keine zu hohen Anforderungen gestellt.
Folgende Nachweise sind hierfür denkbar:
- Bestätigung der Gemeinde, dass Sie als Arbeitgeber von dem Hochwasser betroffen sind,
- Fotos des Betriebsgebäudes, auf denen die Beschädigungen sichtbar sind,
- eine nach den örtlichen Verhältnissen glaubhafte Erklärung von Ihnen, dass Sie erheblichen finanziellen Schaden durch das Hochwasser erlitten haben.
2. Von der Erhebung von Säumniszuschlägen oder Mahngebühren soll für den vorgenannten Zeitraum abgesehen werden.
3. Von Vollstreckungsmaßnahmen kann zunächst bis zum 30. September 2024 bei allen rückständigen oder bis zu diesem Zeitpunkt fällig werdenden Beiträgen abgesehen werden.