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Patientenverfügung

Jeder Mensch - gleich welchen Alters - kann unfall- oder krankheitsbedingt in eine Situation der Entscheidungsunfähigkeit kommen. In aktuter Lebensgefahr, in der kein Aufschub möglich ist, darf auch ohne persönliche Zustimmung ärztlich gehandelt werden. Müssen jedoch bei Einwilligungsunfähigkeit des Patienten Entscheidungen außerhalb akuter Lebensgefahr getroffen werden, muss entweder der (mutmaßliche) Wille durch eine Patientenverfügung und Bevollmächtigte ermittelt oder der Betreuungsrichter gerufen werden

Drei Hände sind übereinander gefaltet

Selbstverständlich sind auch Betreuungsrichter und Betreuer gehalten, nach dem mutmaßlichen Patientenwillen zu entscheiden. Doch ohne konkrete schriftliche Anhaltspunkte ist dies fast unmöglich.

Gleiches gilt auchfür Ärzte: Grundsätzlich müssen auch sie dem Patientenwillen folgen, soweit es medizinisch sinnvoll und in der Situation machbar ist. Für den Fall, dass der Patient nicht oder nicht mehr einwilligungsfähig ist, wird also die Orientierung am mutmaßlichen Patientenwillen das Entscheidende. Deshalb ist es wichtig, eigene Wünsche und Werte schriftlich zu formulieren sowie vertraute Bevollmächtigte zu benennen, die dann diese Wünsche auf die konkrete Situation übertragen könnnen.


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