„Leben im Gleichgewicht - Wie Sie mit Work-Life-Balance Ihr Leben neu ordnen können?“ am 14. September, ab 20.00 Uhr
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Behandlungsfehler
Die Gesundheitsversorgung in Deutschland steht auf einem anerkannt hohen Niveau. Trotzdem kann es zu Fehldiagnosen und Behandlungsfehlern kommen. Aber nicht immer, wenn der gewünschte Behandlungserfolg ausbleibt, liegt ein verschuldeter ärztlicher Behandlungsfehler vor. Wenn Sie als Patient mit der Behandlung durch Ihren Arzt unzufrieden sind, sollten Sie daher zuerst mit Ihrem Arzt sprechen, um möglicherweise Missverständnisse aus dem Weg zu räumen und die Situation zu klären.

Falls dies zu nichts führt, sollten Sie ein Gedächtnisprotokoll (Größe: 389 kB) über den Ablauf der vermuteten Fehlbehandlung erstellen und sich Namen und Anschriften etwaiger Zeugen, der nachbehandelnden Ärzte, Behandlungstermine, Untersuchungen etc. beschaffen.
Wie unterstützt Sie die Novitas BKK
Das Sozialgesetzbuch ermöglicht es uns, Ihnen bei der Verfolgung von Sorgfaltspflichtverletzungen zu helfen. Sind Sie Opfer eines medizinischen Behandlungsfehlers geworden, helfen wir Ihnen dabei, Ihre Ansprüche zu klären.
Aber nicht jeder Misserfolg einer Behandlung ist zugleich ein Behandlungsfehler. Wenn der Arzt keine Fehler gemacht hat und trotzdem keine Heilung erfolgt, spricht man von "schicksalhaftem Verlauf", für den der Patient das Risiko allein tragen muss.
Liegt aber eine fehlerhafte Behandlung oder eine unzureichende Aufklärung vor, stehen Ihnen Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche zu. Bei Schäden, die durch Arzneimittel oder durch ein Medizinprodukt (z. B. Röntgengerät) verursacht worden sind, können auch Ansprüche gegen das pharmazeutische Unternehmen bzw. den Hersteller bestehen.
Wie sollten Sie vorgehen
Wir empfehlen Ihnen, zunächst ein ausführliches Beratungsgespräch mit unseren Mitarbeitern zu füren. Wenn Sie Ihre Telefonnummer und Ihren Namen in das Rückrufformular eintragen, rufen wir Sie gerne an, um Sie ausführlich zu beraten. Selbstverständlich können Sie uns auch unter der Service-Hotline 0180 2 555 805 (6 Cent/Anruf aus dem Festnetz, Mobilfunkpreis max. 42 Cent/Minute) anrufen. In diesem ersten Beratungsgespräch werden wir mit Ihnen gemeinsam die folgenden Fragen klären:
- Weshalb wurden Sie behandelt?
- Welcher Arzt oder welches Krankenhaus behandelte zuletzt die Erkrankung?
- Welche ärztliche Maßnahme führte zu dem Behandlungsfehler?
- Welcher Schaden ist Ihnen durch den vermeintlichen Behandlungsfehler entstanden?
Die Beurteilung, ob Ihrem Arzt oder Krankenhaus ein Behandlungsfehler unterlaufen ist, wird in der Regel durch die Gutachterkommission für ärztliche Behandlungsfehler durchgeführt. Dies ist eine unabhängige Stelle, die objektiv und ohne Kosten für Sie entscheidet, ob ein vermeidbarer ärztlicher Fehler vorliegt.
Außerdem können wir über den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung den Sachverhalt beurteilen lassen. Auch diese Begutachtung ist für Sie kostenlos und wird von neutralen Gutachtern des Medizinischen Dienstes durchgeführt.
Neben diesen beiden außergerichtlichen Verfahren haben Sie die Möglichkeit, ein zivil- oder strafrechtliches Verfahren einzuleiten. Hierzu empfehlen wir Ihnen, die Hilfe eines Rechtsanwaltes in Anspruch zu nehmen. Bitte bedenken Sie, dass Ihnen hierbei Kosten entstehen. Daher raten wir Ihnen, die Frage der Kostenübernahme vorab mit Ihrer privaten Rechtsschutzversicherung abzuklären. Die Bundesrechtsanwaltskammer hat auf ihrer Website ein Anwaltsverzeichnis verlinkt, das Sie hier finden. Bitte geben Sie in das Suchfeld „Fachanwalt für:“ das Stichwort „Medizinrecht“ ein.
Wer die Kosten für einen Rechtsanwalt nicht aufbringen kann, kann Beratungshilfe erhalten. Nähere Informationen hierzu erteilen die Amtsgerichte.
Was benötigen wir, um für Sie tätig zu werden
Damit wir für Sie tätig werden können, benötigen wir von Ihnen einen schriftlichen Antrag zur Überprüfung der ärztlichen Behandlung.
Um Ihnen die Arbeit zu erleichtern, haben wir beispielhaft einen Antrag für Sie vorbereitet. Diesen Antrag können Sie direkt hier (Größe: 420 kB) downloaden . Bitte senden Sie dieses Formular, das ausgefüllte Gedächtnisprotokoll und die „Schweigepflichtentbindungserklärung (Größe: 445 kB) “ unterschrieben an unsere zentrale Postanschrift:
Novitas BKK
47050 Duisburg.
Mit dem Formular „Schweigepflichtentbindungserklärung“ erklären Sie sich damit einverstanden, dass die Gutachterkommission alle erforderlichen ärztlichen und sonstigen Unterlagen beiziehen und auswerten darf. Außerdem entbinden Sie mit diesem Vordruck Ihre behandelnden Ärzte von ihrer Schweigepflicht.
Anschließend leiten wir diese Unterlagen für Sie an die zuständige Gutachterkommission zur Begutachtung weiter.
Wie lang ist die Bearbeitungszeit
Die Bearbeitungszeit hängt von der Kooperationsbereitschaft aller Beteiligten sowie vom Umfang und der Schwere der zu klärenden Fragen ab. Entscheidend ist, ob der Sachverhalt bereits nach erster medizinischer Durchsicht schlüssig beurteilt werden kann oder ob ein ausführliches, gerichtsverwertbares Gutachten notwendig wird. Bearbeitungszeiten von bis zu einem Jahr sind aber keine Seltenheit.
Beispiele für einen Behandlungsfehler
Von einem Behandlungsfehler spricht man unter anderen, wenn
- ein eindeutiger Befund auf einem Röntgenbild fehlerhaft gedeutet wird und somit notwendige Maßnahmen unterbleiben.
- auf Anweisung des Arztes ein falsches Medikament genommen oder das richtige falsch dosiert wird.
- ein nicht ausreichend qualifizierter Assistenzarzt die Operation allein und ohne Überwachung durch den ausbildenden Oberarzt durchführt.
- während der Operation Gegenstände im Körper zurückgelassen werden.
- der Arzt eine zum Behandlungszeitpunkt überholte Methode anwendet.
Rechtliche Grundlagen und Verjährungsfristen
Nicht jeder Patient, der durch eine ärztliche Behandlung einen Gesundheitsschaden erlitten hat, kann auf Schadensersatz hoffen. Voraussetzung ist, dass ein Behandlungsfehler vorliegt und durch den Behandlungsfehler ein Schaden eingetreten ist. Von einem Fehler spricht man, wenn der Arzt seine ärztliche Sorgfalt verletzt hat bzw. über mögliche Risiken nicht ausreichend aufgeklärt hat. Das heißt, es besteht ein Zusammenhang zwischen dem Verhalten des Arztes und dem Schaden.
Nicht jeder Misserfolg einer Behandlung ist zugleich ein Behandlungsfehler. Wenn der Arzt keine Fehler gemacht hat und trotzdem keine Heilung erfolgt, spricht man von "schicksalhaftem Verlauf", für den der Patient das Risiko allein tragen muss.
In der Regel trägt der Patient die Beweislast für das Vorliegen eines Behandlungsfehlers.
Verjährungsfristen
Seit dem 01.01.2002 unterliegen Schadensersatzansprüche einer dreijährigen Verjährungsfrist. Die Frage nach der Verjährung ist für den Patienten von zentraler Bedeutung und im konkreten Einzelfall nicht einfach zu beantworten. Auf jeden Fall sollte bei Verdacht auf Vorliegen eines Behandlungsfehlers immer zeitnah Hilfe in Anspruch genommen werden.
Schmerzensgeld und weitere Infos
Zusätzlich zum Schadensersatz kann der Patient Schmerzensgeld verlangen. Es beinhaltet neben einem Ausgleich für die Schmerzen und psychischen Leiden (entgangene Lebensfreude) eine Genugtuungsfunktion.
Jedes Einzelschicksal müssen die Gerichte werten und den individuell angemessenen Beitrag feststellen. Folgende Gesichtspunkte werden bei der Bewertung berücksichtigt:
- unnötige Schmerzen durch falsche ärztliche Behandlung
- die Einschränkung der Lebensqualität
- die Einschränkung der körperlichen Aktivität
- seelische Belastungen
- Grad des Verschuldens
Wenn Sie Schmerzensgeld durchsetzen möchten, empfehlen wir Ihnen, die Hilfe eines Anwalts in Anspruch zu nehmen.
Weitere Informationen finden Sie auf der Website des Patientenbeauftragtender Bundesregierung, Wolfgang Zöller.
