„Leben im Gleichgewicht - Wie Sie mit Work-Life-Balance Ihr Leben neu ordnen können?“ am 14. September, ab 20.00 Uhr
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Hundewanderung mit der Novitas BKK
12.09.2010 | von 15:00 - 16:30 Uhr
Herbstradtour in Itzehoe
19.09.2010 | von 10:00 - 15:00 Uhr
1. Hilfe Kurs für Kids
21.09.2010 | von 16:00 - 18:30 Uhr
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Ärztliche und zahnärztliche Behandlung
Sie haben als Kunde der Novitas BKK die freie Wahl unter allen zugelassenen Ärzten, Zahnärzten und Psychotherapeuten. Wir sichern Ihnen den zeitlich unbefristeten Anspruch auf Behandlung zu. Bestandteil der ärztlichen/zahnärztlichen Leistungen sind alle wissenschaftlich anerkannten Behandlungsmethoden.

Für einen Besuch beim Hausarzt, Facharzt, Zahnarzt oder beim Psychotherapeuten ist eine Praxisgebühr in Höhe von 10 Euro je Quartal fällig. Diese Gebühr zahlen Versicherte ab dem vollendeten 18. Lebensjahr für die erste Inanspruchnahme eines Arztes im Quartal. Die Praxisgebühr beim Facharzt entfällt bei Überweisung durch den Hausarzt. Wer von einem Arzt zu einem anderen Arzt überwiesen wird, zahlt dort keine Praxisgebühr mehr, wenn der zweite Arztbesuch in dasselbe Quartal fällt. Auch Vorsorgeuntersuchungen, Schutzimpfungen und die jährliche Zahnprophylaxe sind gebührenfrei.
Wenn Sie einen Hausarzt haben und dieser an einem Hausarztmodell teilnimmt, können Sie die Praxisgebühr sogar ganz sparen. Weitere Infomationen finden Sie unter PT HausarztSpezial.
Für den Notdienst gilt bei der Praxisgebühr die gleiche Regelung wie für den normalen Praxisbesuch: Bei der ersten Inanspruchnahme im Quartal wird die Gebühr von 10 Euro fällig. Wenn Sie im selben Quartal nochmals den Notdienst aufsuchen, so zahlen Sie nicht erneut die Gebühr, sondern legen einfach die entsprechende Quittung vor. Bitte beachten Sie, dass Sie die Praxisgebühr bei Inanspruchnahme des Notfalldienstes auch dann zahlen müssen, wenn Sie die Gebühr im gleichen Quartal schon einmal für eine ambulante ärztliche Behandlung im Rahmen der Regelversorgung gezahlt haben.
Eine dauerhafte Regelung gibt es auch für den Besuch bei einem Psychotherapeuten: Beim ersten Kontakt muss der Patient die Gebühr zahlen. Danach kann der ärztliche Psychotherapeut eine Überweisung ausstellen. Der psychologische Psychotherapeut beziehungsweise der Kinder- und Jugendpsychotherapeut gibt dem Patienten die Quittung mit. In beiden Fällen braucht der Versicherte bei einem im selben Quartal folgenden Praxisbesuch nicht nochmals zehn Euro zu entrichten.
