Beitragssätze ab 01.01.2026

Unser Zusatzbeitragssatz beträgt ab dem 1. Januar 2026 3,6 Prozent. Diese kommen zum allgemeinen, gesetzlich festgelegten Beitragssatz von 14,6 Prozent hinzu. 

Mit unseren ausgezeichneten Leistungen, unserem wiederholt prämierten Service und vor allem unserer Fürsorglichkeit sind wir bestens für Sie aufgestellt. 

Allgemeiner Gesamt-Beitragssatz 18,2 %

(mit Anspruch auf Krankengeld frühestens ab der 7.Woche). Den allgemeinen Beitragssatz zahlen:

  • Beschäftigte (Pflichtversicherte oder Freiwillig Versicherte Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung)
  • Pflichtversicherte Rentnerinnen und Rentner
  • Freiwillig Versicherte Rentnerinnen und Rentner aus Renten, Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen

Ermäßigter Gesamt-Beitragssatz 17,6 %

(ohne Krankengeldanspruch). Den ermäßigten Beitragssatz zahlen:

  • Selbstständige
  • Freiwillig Versicherte Rentnerinnen und Rentner (aus sonstigen Einkünften, z.B. Mieteinnahmen, Zinserträge usw.)
  • Freiwillig Versicherte sonstige Personen (z. B. Sozialpläner, Personen ohne Einkünfte oder Studierende, die aus der studentischen Krankenversicherung ausgeschieden sind)

Zusätzlich wird von Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung ein gesetzlich vorgeschriebener Beitrag zur Pflegeversicherung von 3,60 % erhoben. Der Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung nach dem Kinder-Berücksichtigungsgesetz beträgt zusätzlich 0,60 %.

Beitragsfreiheit für Waisenrentnerinnen und Waisenrentner

Waisenrentnerinnen und Waisenrentner sind in der Krankenversicherung der Rentner generell beitragsfrei, jedenfalls bis zum Erreichen der Altersgrenze für einen Anspruch auf Familienversicherung. Das bedeutet für Sie: Sie profitieren von unseren attraktiven Leistungen ohne eigene Beitragszahlung!

 

Beitragsbemessungsgrenzen

  West / Ost 2026
(in Euro)
  Monat Jahr
Beitrags­bemessungsgrenze
(Kranken- und Pflegeversicherung)
5.812,50 69.750,00
Beitragsbemessungsgrenze (Rentenversicherung) 8.450,00 101.400,00
Beitragsbemessungsgrenze (Arbeitslosenversicherung) 8.450,00 101.400,00
Jahresarbeitsentgeltgrenze* in der Kranken- und Pflegeversicherung 6.450,00 77.400,00
Geringverdienergrenze 325,00  
Geringfügigkeitsgrenze 603,00  

* Arbeitnehmende sind bis zu dieser Grenze versicherungspflichtig. Für Arbeitnehmende, die bereits am 31.12.2002 aufgrund des Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei waren, beträgt die Jahresarbeitsentgeltgrenze für das Jahr 2026 – 77.400,00 Euro.

Informationen zum Pflegeversicherungsbeitrag

Der Beitragssatz zur Pflegeversicherung beträgt 3,6%, der Zuschlag für Kinderlose 0,6%. Mitglieder, die Eltern von mehreren Kindern sind, können mit einem Beitragsabschlag zur Pflegeversicherung rechnen.

Wie hoch sind die aktuellen Beitragssätze?

Mitglied Beitragssatz zur Pflegeversicherung Hinweis
ohne Kinder  4,20 %  
mit 1 Kind 3,60 % lebenslang
mit 2 Kindern 3,35 % * bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres
mit 3 Kindern 3,10 % *
mit 4 Kindern 2,85 % *
mit 5 und mehr Kindern 2,60 % *

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